Rechtsauffassung des Amtsgerichts Zweibrücken zur Kündigungsfrist in Pferdeeinstellungsverträgen:


Zweimonatige Kündigungsfrist ist wirksam!


Auch das Amtsgerichts Zweibrücken hat in der heutigen Verhandlung vom 12.07.2017 unmissverständlich erklärt, dass die Vereinbarung einer zweimonatigen Kündigungsfrist in einem Pferdeeinstellungsvertrag als wirksam anzusehen ist.

Zunächst geht das Gericht auf die Rechtsnatur des Pferdeeinstellungsvertrages ein und erklärt hierzu, dass es sich um einen typengemischten Vertrag handele, der miet-, verwahrungs-, dienst- und kaufrechtlichen Regelungen unterliege. Die alleinige Anwendung der verwahrungsrechtlichen Regelungen, wonach das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden kann, werde den Interessen der Vertragsparteien nicht gerecht. Sachgerecht sei eine mittlere Lösung. Danach können die Parteien wirksam eine zweimonatige Kündigungsfrist vereinbaren. Auch der Umstand, dass es sich bei dem Vertrag um einen Formularvertrag handele, stehe der Wirksamkeit der vereinbarten Kündigungsfrist nicht entgegen. Damit führen auch die Regelungen der §§ 305 ff. BGB des AGB-Rechts nicht zur Unwirksamkeit der Kündigungsvereinbarung. Die Kündigungsklausel benachteiligt den Einsteller weder unangemessen noch stellt sie eine überraschende Klausel dar.


Die Beklagte hat schließlich die Klageforderung auf Zahlung der rückständigen Stallmiete anerkannt, womit der Kläger vollumfänglich mit seiner Forderung durchgedrungen ist!


Kein Zurückbehaltungsrecht des Stallinhabers am Pferdepass - Haftung des Stallinhabers


OLG Hamm, Urteil vom 16. April 2015 – I-5 U 99/14, 5 U 99/14


In dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte der Stallinhaber unstreitig offenstehende Forderungen gegen den Einsteller. Der Stallinhaber gab das Pferd heraus, nicht jedoch den Pferdepass. Hierzu war der Stallinhaber aber nicht berechtigt. Ihm stand an dem Pferdepass kein Zurückbehaltungsrecht zu. Dies gelte auch bei unstreitig offenstehenden Rechnungen. Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters des Pferdepasses könne hieran kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden:


"Der zurückgehaltene Equidenpass ist ein Identitätsdokument für Pferde, das zur Umsetzung der

EU-Verordnung 504/2008 (vgl. §§ 44, 44 a u. 44 b Viehverkehrsordnung) eingeführt wurde. Der Equidenpass wird auf Anforderung durch die Zuchtorganisation, bei der das betroffene Pferd eingetragen ist, ausgestellt. Bei nicht eingetragenen Turnierpferden ist in Deutschland die deutsche

reiterliche Vereinigung für die Ausstellung zuständig. Hintergrund des Equidenpasses ist eine EU-Richtlinie, die vorsieht, dass jeder Einhufer innerhalb der EU ein Papier benötigt, das bei jedem Transport und bei der Schlachtung Auskunft über alle erfolgten medizinischen Behandlung

geben muss. Da innerhalb der EU das Pferd in erster Linie als Schlachttier gesehen wird, soll dadurch eine leichtere Kontrolle von Tierseuchen, aber auch ein Mindestmaß an Verbraucherschutz gewährleistet werden. Hierbei wird besonderes Augenmerk auf die medikamentöse Belastung von Schlachttieren gelegt. In Deutschland und Österreich ist es seit Einführungdes Equidenpasses verboten, ein Pferd zu schlachten, für das kein Equidenpass existiert.


...


Der Equiden- oder Pferdepass ist also eine Art "Personalausweis" des Pferdes und gibt Auskunft über seine persönlichen Daten. Mithin ist diese Urkunde für den jeweiligen Halter des betroffenen Pferdes wegen seiner öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung von besonderer Bedeutung

und hat sofort und stets zur Verfügung zu stehen, zumal § 44 b Viehverkehrsverordnung vorschreibt, dass der Halter das Pferd nur mit Equidenpass übernehmen darf. Verstößt der Halter gegen diese Vorschrift, handelt er gem. § 46 Abs. 1 Ziff. 24 Viehverkehrsverordnung ordnungswidrig."


Der Pferdeeigentümer machte daraufhin gegenüber dem Stallinhaber Schadensersatz geltend,weil das Pferd ohne den Pferdepass nicht verkauft werden konnte. Das Gericht verurteilte den Stallinhaber auf Zahlung von Schadensersatz für alle entstehenden Schäden, die dem Kläger aus der nicht erfolgenden Herausgabe des Pferdepasses entstehen, insbesondere entgangenen Gewinn auf Grund des nicht möglichen Verkaufs des Pferdes ohne Pferdepass sowie notwendige Unterbringungs- und Versorgungskosten auf Grund eines seinerzeit nicht möglichen Verkaufs.



Zur Beweislastumkehr hinsichtlich eines latenten Mangels beim Verbrauchsgüterkauf


(hier:Vorschädigung der Sehnen eines Pferdes als Ursache einer akuten Verletzung).


BGH vom 15.01.2014    VIII ZR 70/13


Aus den Gründen: ....Nach der ständigen Rspr. des Senats muss der Käufer beim Verbrauchsgüterkauf beweisen, dass binnen sechs Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel aufgetreten ist. Gelingt ihm der Beweis, greift die Vermutung des § 476 BGB ein, dass dieser Mangel im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bereits vorlag. Beruft sich der Käufer in einem solchen Fall darauf, dass der nach Gefahrenübergang sichtbar gewordene Mangel auf einer Ursache beruhe, die ihrerseits einen vertragswidrigen Zustand darstelle, so muss er dies beweisen. Beweist der Käufer, dass der sichtbare Mangel auf einem - latenten - Mangel beruht, so greift zu Gunsten des Käufers auch insoweit die Vermutung des § 476 BGB ein, dass dieser latente Mangel bereits bei Gefahrenübergang bestand.

Pferde-Einstellbetrieb muss Schadensersatz für verunglücktes Pferd leisten


Das Landgericht Potsdam hat in seiner Entscheidung unter dem Az 3 O 76/12 (rechtskräftig) entschieden, dass ein Pferdeeinstellungsbetrieb gegenüber der Einstellerin Schadensersatz zu leisten hat für ein zu Tode gekommenes Pferd. Das Quarterhorse der Klägerin war aufgrund eines Pferde-Einstellungsvertrages bei dem Beklagten eingestellt. Zum Schadenstag befand sich selbiges auf einer Weide. Die Weide liegt unmittelbar angrenzend an eine Kreisstraße und ist mit Drahtzaun umgeben. Der Abstand der Koppelpfähle betrug 7 bis 8 m. An diesen waren jeweils 3 Litze mit einer Breite von ca. 2 cm befestigt, von denen die obere und untere Litze eine Spannung von 2000 Volt aufwiesen. Die mittlere Litze stand nicht unter Spannung. An einer Stelle des Zaunes war die untere Litze gedehnt.


Nach dem Unfall hatte der Beklagte die Stromstärke von 2000 Volt auf 3000 Volt erhöht.  Das Pferd der Klägerin war, weil die Koppel nach Auffassung der Klägerin nicht ordnungsgemäß eingezäunt war, aus der Koppel ausgebrochen, auf die Kreisstraße gelangt und ausgerechnet dort mit einem vorbeifahrenden Kraftfahrzeug kollidiert. Das Kraftfahrzeug wurde schwer beschädigt, das Pferd wurde tödlich verletzt und verstarb an der Unfallstelle. Die Klägerin berief sich darauf, dass nach den Richtlinien der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, Reiten und Fahren, folgende Regelungen bestehen:


„Besonderes Augenmerk ist auf die Einzäunung zu richten. Der Koppelzaun soll stabil, verletzungs- und möglichst ausbruchsicher sein, also gut sichtbar und Respekt einflößend, je nach Pferdebestand zwischen 1,20 bis 1,50 m hoch. Die Zaunpfähle können aus Hartholz oder Stahlrohr oder Beton bestehen. Sie werden im Abstand von 2,50 m bis 4,00 m gesetzt. An die Pfosten werden mit 40 bis 50 cm Abstand von innen angebracht:


    Elektrobänder: gewebte Kunststoffbänder mit eingeflochtenen Edelstahldrähten 4 bis 6 cm breit, mittels Isolatoren an den Pfosten befestigt.


    Elektrobänder müssen mindestens 2000 Volt Hütespannung haben und auch noch an vom Stromgeber weit entfernten Stellen.


Das Landgericht Potsdam ging davon aus, dass der Beklagte aufgrund des Pensionsvertrages die vertragliche Pflicht hat, die Pferde so unterzustellen, dass sie nicht entweichen können. Gegen diese Pflicht hat der Beklagte nach Auffassung des Landgerichtes Potsdam verstoßen. Der die Weide des Beklagten umgebende Zaun stellte keinen ausreichenden Schutz gegen das Entweichen von Pferden dar. Eine Zaunhöhe von 1,20 m sei für eine Pferdeweide nicht genügend. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Weide in unmittelbarer Entfernung einer Kreisstraße lag, hier bestünden erhöhte Sorgfaltsanforderungen.